Verein

Satzung des Vereins Frauen helfen Frauen e.V. 45770 Marl

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Frauen helfen Frauen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Marl.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen. Er ist eingetragen unter dem Aktenzeichen VR 10465.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Hilfe und zum Schutz von Frauen in Krisensituationen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung der Beratungsstelle für Frauen.
  3. Er bezweckt insbesondere den Gefahren der häuslichen Gewalt vorzubeugen und entgegen zu wirken.
  4. Der Verein arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Fördernden Mitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied kann jede Frau werden, die seine Ziele unterstützt. Hauptamtlich im Verein beschäftigte Frauen können keine Mitgliedschaft erwerben. Ordentliche Mitglieder üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht aus.
    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  3. Die Aufnahme wird schriftlich mit der Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum Jahresende möglich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung legt einen monatlichen Mindestbeitrag fest. Einzelheiten zur Zahlung der Beiträge regelt eine Beitragsordnung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere der Jahresbericht incl. der Einnahmen- und Ausgaberechnung zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
    2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
    3. Genehmigung des (geprüften) Jahresabschlusses
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe unten)
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des S 26 BGB aus der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl für die gleiche Position ist möglich.
  2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufstellen von Haushaltsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht
    2. Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen
    3. Dienst- und Fachaufsicht über die Beschäftigten des Vereins
    4. Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Durchführung von Vorstandsitzungen
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine entsprechend qualifizierte Mitarbeiterin mit einzelnen Aufgaben beauftragen. Die Zusammenarbeit des Vorstandes mit der spezifisch beauftragten Mitarbeiterin regelt eine Geschäftsordnung, die Bestandteil der Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag ist.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frauenberatungsstelle / Frauennotruf Recklinghausen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Frauenberatungsstelle Recklinghausen zu verwenden hat.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.